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Donnerstag, 18. August 2022
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Frage: Mein Ehemann ist an Demenz erkrankt und kann keine Dokumente mehr unterschreiben. Das Einreichen der Steuererklärung hat sich deshalb verzögert (wir haben aber von der Gemeinde eine... weiterlesen
Die Aufregung kannte keine Grenzen. Die Schweizer Medien schnappten förmlich nach Luft vor Empörung, Entsetzen und Ekel. Die «Tagesschau» des Schweizer Fernsehens titelt Ende Juni: «USA: Oberstes Gericht hebt Recht auf Schwangerschaftsabbruch... weiterlesen
Warum der Mann auf allen Vieren geht und warum er eine Maske trägt, will mein Zweijähriger wissen, als wir letzten Samstag Vormittag am Limmatquai spazieren. Noch eine Sache treibt den Kleinen um: «Hat der Mann vergessen, ein Unterhösli.. weiterlesen
Fünf Katzenkinder von einem verwilderten Büsi, das ihre Katzenkinder an der Hauptstrasse in Bussnang in einer Scheune ca. im Mai geboren hat. Sie sind noch etwas zurückhaltend, daher suchen wir ein Lebensplätzli bei ruhigen Menschen mit ganz... weiterlesen
TV: «Outland – Planet der Verdammten» In einer nicht näher definierten Zukunft wird Marshal William O’Niel (S. Connery) zu einer Bergbaustation auf dem Jupitermond Io versetzt. Dort kommt er schon bald einem Drogenhandel auf die Spur, in den... weiterlesen
Wer hat Recht?
Frage: Unsere Firmenparkplätze werden immer wieder von Falschparkierern belegt, vor allem am Wochenende. Einige von ihnen legen einen Kontaktzettel mit ihrer Handynummer hinter die Windschutzscheibe. Darauf steht dann jeweils, dass sie ganz in der Nähe sind und den Wagen auf Anruf hin sofort umparkieren. Müssen wir das hinnehmen oder dürfen wir solche Fahrzeuge abschleppen lassen? Und auf wessen Kosten würde das gehen?
Antwort: Sie dürfen unberechtigt parkierte Autos abschleppen lassen ? und zwar auch dann, wenn Sie die Parkplätze zur fraglichen Zeit nicht benötigen. Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben stehen Kundenparkplätze ausserhalb der Öffnungszeiten eines Geschäfts nicht einfach der Allgemeinheit zur Verfügung.
Ein Kontaktzettel hinter der Windschutzscheibe nützt einem Falschparkierer rechtlich gesehen nichts. Es wäre ja auch stossend, wenn man auf diese Weise in den Genuss eines Gratisparkplatzes kommen könnte. Somit bleibt es Ihnen überlassen, ob Sie die betreffende Person kontaktieren wollen oder nicht. In vielen Fällen genügt es, ihr klar zu sagen, dass Sie das Fahrzeug beim nächsten Mal abschleppen lassen würden.
Sicher müssen Sie einen unbekannten Falschparkierer nicht suchen, bevor Sie den Abschleppauftrag erteilen. Einzig etwa für ein Einkaufzentrum könnte es zumutbar sein, die Autonummer vorgängig ausrufen zu lassen.
Die Abschleppkosten gehen zunächst zu Ihren Lasten als Auftraggeber. Für Ihre Auslagen können Sie aber vom Parksünder Schadenersatz verlangen. Das Problem dabei: Zahlt er nicht freiwillig, müssten Sie ihn einklagen ? ein Aufwand der sich für ein paar hundert Franken in der Regel nicht lohnt.
Deshalb ist es oft sinnvoll, beim zuständigen Gericht ein amtliches Parkverbot mit Bussandrohung zu beantragen. Das ist zwar nicht gratis, wirkt aber auf die meisten Autofahrer abschreckend. Stellt dann doch jemand seinen Wagen unberechtigterweise auf Ihren Parkplätzen ab, können Sie ihn oder sie anzeigen. Dazu sollten Sie den Parkplatz mit dem fremden Auto und natürlich das Nummernschild fotografieren. Achten Sie darauf, dass auch Datum und Uhrzeit der Fotos gespeichert werden.
Thomas Müller Dr. iur., Rechtsberater Tel. 043 535 00 00 info@mein-hausjurist.ch
Wer hat Recht?
Frage: Unsere Firmenparkplätze werden immer wieder von Falschparkierern belegt, vor allem am Wochenende. Einige von ihnen legen einen Kontaktzettel mit ihrer Handynummer hinter die Windschutzscheibe. Darauf steht dann jeweils, dass sie ganz in der Nähe sind und den Wagen auf Anruf hin sofort umparkieren. Müssen wir das hinnehmen oder dürfen wir solche Fahrzeuge abschleppen lassen? Und auf wessen Kosten würde das gehen?
Antwort: Sie dürfen unberechtigt parkierte Autos abschleppen lassen ? und zwar auch dann, wenn Sie die Parkplätze zur fraglichen Zeit nicht benötigen. Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben stehen Kundenparkplätze ausserhalb der Öffnungszeiten eines Geschäfts nicht einfach der Allgemeinheit zur Verfügung.
Ein Kontaktzettel hinter der Windschutzscheibe nützt einem Falschparkierer rechtlich gesehen nichts. Es wäre ja auch stossend, wenn man auf diese Weise in den Genuss eines Gratisparkplatzes kommen könnte. Somit bleibt es Ihnen überlassen, ob Sie die betreffende Person kontaktieren wollen oder nicht. In vielen Fällen genügt es, ihr klar zu sagen, dass Sie das Fahrzeug beim nächsten Mal abschleppen lassen würden.
Sicher müssen Sie einen unbekannten Falschparkierer nicht suchen, bevor Sie den Abschleppauftrag erteilen. Einzig etwa für ein Einkaufzentrum könnte es zumutbar sein, die Autonummer vorgängig ausrufen zu lassen.
Die Abschleppkosten gehen zunächst zu Ihren Lasten als Auftraggeber. Für Ihre Auslagen können Sie aber vom Parksünder Schadenersatz verlangen. Das Problem dabei: Zahlt er nicht freiwillig, müssten Sie ihn einklagen ? ein Aufwand der sich für ein paar hundert Franken in der Regel nicht lohnt.
Deshalb ist es oft sinnvoll, beim zuständigen Gericht ein amtliches Parkverbot mit Bussandrohung zu beantragen. Das ist zwar nicht gratis, wirkt aber auf die meisten Autofahrer abschreckend. Stellt dann doch jemand seinen Wagen unberechtigterweise auf Ihren Parkplätzen ab, können Sie ihn oder sie anzeigen. Dazu sollten Sie den Parkplatz mit dem fremden Auto und natürlich das Nummernschild fotografieren. Achten Sie darauf, dass auch Datum und Uhrzeit der Fotos gespeichert werden.
Thomas Müller Dr. iur., Rechtsberater Tel. 043 535 00 00 info@mein-hausjurist.ch
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