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Samstag, 1. April 2023
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Der Mann, der die Tiere auf seinem Hof gequält hat und verwahrlosen lies, so dass deren Fotos in den sozialen Medien sogar gekennzeichnet werden mussten, da sie «aufwühlend wirken könnten»; der laut Anklageschrift Pferde, Schweine, Schafe,... weiterlesen
Die Schweizer Grossbanken haben sich schon vor Jahrzehnten von den Schweizer Tugenden entfernt und wollten es der Grossmacht USA gleichtun. Die UBS hat nach 2008 ihre Lehren gezogen und das gefährliche Investment- bankgeschäft – vor allem in... weiterlesen
Ganz unverhofft begegnete ich neulich auf Instagram einem Pärli-Bild, das mich staunen liess. Dabu (kl. Bild) von Dabu Fantastic zeigte in seiner Insta-Story ein Kuschel-Bild von sich und einer Frau. Dazu postete der Musiker den Song «Liebi.. weiterlesen
Verschiedene kastrierte Zwergkaninchen von Jung bis Älter suchen dringend ihr neues Zuhause. Alle waren beim Tierarzt zur Kontrolle. Sie wünschen sich ein Plätzchen in geschützter Aussenhaltung wo man sich ihrer Pflege bewusst ist. Wer schenkt... weiterlesen
TV: «Es geschah am ... Der Bührle-Kunstraub». Das Bührle-Museum ist am 10. Februar 2008 Schauplatz des grössten Kunstraubes in Europa. An diesem Tag stürmen bewaffnete Männer einer serbischen Mafiabande das Gebäude und entwenden vier... weiterlesen
Thomas Müller, Dr. iur., Rechtsberatung
Frage: Mein Mann und ich hatten für 3‘200 Franken einen Flug nach Übersee gebucht. Eine Woche vor Abflug teilte uns die Airline mit, der Flug sei um eindreiviertel Stunden vorverlegt worden. Aus geschäftlichen Gründen meines Mannes konnten wir den Flug unmöglich früher antreten und verlangten unser Geld zurück. Die Airline weigert sich nun, zu zahlen, und schreibt uns, eine Vorverlegung um weniger als zwei Stunden sei «geringfügig und zumutbar». Ist das so – und welche Rechte haben wir?
Antwort: Ihre Rechte richten sich nach der EU-Verordnung über Fluggastrechte, die auch für alle Abflüge in der Schweiz gilt. Demnach stehen Passagieren, die von einer Überbuchung, Annullierung oder grossen Verspätung betroffen sind, klar definierte Ansprüche zu. Sie reichen von Betreuungsleistungen über eine Rückerstattung des Ticketpreises bis hin zu Ausgleichszahlungen.
Vorverlegungen sind in der EU-Verordnung nicht explizit genannt. Dennoch hat der Europäische Gerichtshof Ende letzten Jahres entschieden, die Regeln seien auch auf sie anwendbar, weil «eine erhebliche Vorverlegung eines Fluges in gleicher Weise wie dessen Verspätung für die Fluggäste zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen kann». Werde ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt, sei er als «annulliert» zu betrachten.
Für Kunden wie Sie heisst das: Sie haben nicht nur Anspruch auf eine Rückerstattung des Flugpreises, sondern – weil Sie weniger als zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Änderung informiert wurden – auch auf eine Ausgleichszahlung. Sie beträgt bei Langstreckenflügen 600 Euro pro Person.
Einschränkend ist festzuhalten: Es ist möglich, dass ein Schweizer Gericht anders entscheiden würde als der Europäische Gerichtshof. Hiesige Gerichte orientieren sich zwar oft an dessen Praxis, sind aber nicht daran gebunden.
Thomas Müller, Dr. iur.
Niederneunforn TG
Tel. 043 535 00 00
www.mein-hausjurist.ch
Thomas Müller, Dr. iur., Rechtsberatung
Frage: Mein Mann und ich hatten für 3‘200 Franken einen Flug nach Übersee gebucht. Eine Woche vor Abflug teilte uns die Airline mit, der Flug sei um eindreiviertel Stunden vorverlegt worden. Aus geschäftlichen Gründen meines Mannes konnten wir den Flug unmöglich früher antreten und verlangten unser Geld zurück. Die Airline weigert sich nun, zu zahlen, und schreibt uns, eine Vorverlegung um weniger als zwei Stunden sei «geringfügig und zumutbar». Ist das so – und welche Rechte haben wir?
Antwort: Ihre Rechte richten sich nach der EU-Verordnung über Fluggastrechte, die auch für alle Abflüge in der Schweiz gilt. Demnach stehen Passagieren, die von einer Überbuchung, Annullierung oder grossen Verspätung betroffen sind, klar definierte Ansprüche zu. Sie reichen von Betreuungsleistungen über eine Rückerstattung des Ticketpreises bis hin zu Ausgleichszahlungen.
Vorverlegungen sind in der EU-Verordnung nicht explizit genannt. Dennoch hat der Europäische Gerichtshof Ende letzten Jahres entschieden, die Regeln seien auch auf sie anwendbar, weil «eine erhebliche Vorverlegung eines Fluges in gleicher Weise wie dessen Verspätung für die Fluggäste zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen kann». Werde ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt, sei er als «annulliert» zu betrachten.
Für Kunden wie Sie heisst das: Sie haben nicht nur Anspruch auf eine Rückerstattung des Flugpreises, sondern – weil Sie weniger als zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Änderung informiert wurden – auch auf eine Ausgleichszahlung. Sie beträgt bei Langstreckenflügen 600 Euro pro Person.
Einschränkend ist festzuhalten: Es ist möglich, dass ein Schweizer Gericht anders entscheiden würde als der Europäische Gerichtshof. Hiesige Gerichte orientieren sich zwar oft an dessen Praxis, sind aber nicht daran gebunden.
Thomas Müller, Dr. iur.
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