Thomas Müller, Dr. iur., Rechtsberatung
Muss mir das Hotel die Überstunden auszahlen?
Frage: Ich übernehme seit vielen Jahren die Frühschicht in einem kleinen Hotel. Dazu gehört das Vorbereiten des Frühstücksbuffets. Gemäss Abmachung mit meinem Chef muss ich morgens um 6 Uhr anfangen, damit das Buffet um 6.30 Uhr für die Gäste bereit ist. Als wir noch ein Drei-Sterne-Hotel waren, reichte die Zeit. Mittlerweile sind wir aber ein Vier-Sterne-Haus und haben einiges mehr auf dem Buffet. Ich bin deshalb jeden Morgen 20 Minuten früher im Hotel. Kann ich diese Zeit als Überstunden verrechnen?
Antwort: Ja. Gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) des Gastgewerbes sind Hotels und Restaurants verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erfassen und die entsprechende Abrechnung mindestens einmal monatlich von ihnen unterzeichnen zu lasen. Hat eine Angestellte mehr gearbeitet als vereinbart, sind diese Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder auszuzahlen. Bei einer Auszahlung schuldet der Betrieb darüber hinaus einen Zuschlag von 25 Prozent zum Bruttolohn, falls er die Arbeitszeit nicht erfasst.
Aufgrund Ihrer Schilderung nehme ich an, dass das Hotel seiner Buchführungspflicht nicht nachkommt. Für diesen Fall erlaubt es der GAV ausdrücklich, dass Angestellte ihre eigene Arbeitszeiterfassung im Streitfall als Beweismittel verwenden. Daher können Sie anhand Ihrer Überstundenberechnung vom Arbeitgeber die Auszahlung der zusätzlich geleisteten Stunden samt 25-prozentigem Zuschlag verlangen. Bitte beachten Sie, dass die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt. Das bedeutet, dass das Hotel die Auszahlung von weiter zurückliegenden Überstunden mit Hinweis auf die Verjährung verweigern darf.
Würde Ihr Arbeitgeber die Arbeitszeit korrekt erfassen, wäre er bereits über Ihre Überstunden informiert. Auch dann müsste er Ihnen alle Überstunden seit der Umstellung auf den Vier-Sterne-Betrieb entschädigen, maximal für die letzten fünf Jahre. Anders wäre es nur dann, wenn Ihr Chef sich dagegen gewehrt hätte, dass Sie Überstunden machen.
Thomas Müller, Dr. iur.
Niederneunforn TG
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