Selina Fässler
Die Kreuzlinger Grafiker nimmt sich in ihrer Arbeit Tabu-Themen an.
Thomas Müller, Dr. iur., Rechtsberatung
Frage: Unser östlicher Nachbar beklagt sich schon seit Jahren, dass Blätter, Blüten und Äste von unseren Pflanzen auf seinem Grundstück landen, wenn es windet. Er müsse diese «Hinterlassenschaften» jeweils mühsam zusammenrechen. Um dem Einhalt zu gebieten, möchte er nun eine 1.60 m hohe Schilfwand direkt an die Grundstücksgrenze stellen. Damit sei das Problem dann «ein für alle Mal gelöst», wie er sagt. Für uns wäre das aber gar keine gute Lösung, denn wir geniessen den freien Ausblick in die Umgebung. Wäre eine solche Wand an der Grenze überhaupt zulässig?
Antwort: Nein. Gemäss dem Thurgauer Gesetz über Flur und Garten dürfen im Baugebiet nur «licht- und luftdurchlässige tote Einzäunungen bis zu einer Höhe von 1.20 m» direkt an die Grenze gestellt werden. Schilfwände fallen nicht darunter, ebenso wenig wie zum Beispiel Glaswände. Hingegen würde etwa ein Maschendrahtzaun die Voraussetzungen der Licht- und Luftdurchlässigkeit erfüllen.
Die 1.60 Meter hohe Schilfwand Ihres Nachbarn müsste den Grundsatz der «Halben Höhe» einhalten. Das heisst, sie dürfte nicht näher als 80 cm von der Grenze entfernt zu stehen kommen. Je nach Konstruktion wäre sie sogar als Baute zu qualifizieren und müsste die baurechtlichen Grenzabstandsvorschriften einhalten. Massgebend wäre dann in erster Linie das Baureglement Ihrer Gemeinde.
Selbst wenn Ihr Nachbar statt der Schilfwand einen 1.60 m hohen Maschendrahtzaun planen würde, dürfte er ihn nicht direkt an die Grenze stellen, weil die gesetzliche Maximalhöhe von 1.20 m überschritten wäre. Ein solcher Maschendrahtzaun müsste einen Grenzabstand von 20 cm einhalten, was der Hälfte der Differenz zwischen der erlaubten und der tatsächlichen Höhe entspricht.
Am besten suchen Sie möglichst bald das Gespräch mit Ihrem Nachbarn und weisen ihn auf die gesetzlichen Vorgaben hin.
Thomas Müller, Dr. iur.
Niederneunforn TG
Tel. 043 535 00 00
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