Die Botschaft für das Öffentlichkeitsgesetz wurde verabschiedet. Symbolbild: Pexels
25.06.2021 08:35
Öffentlichkeitsgesetz tritt 2022 in Kraft
Botschaft verabschiedet
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat zuhanden des Grossen Rates die Botschaft über das Öffentlichkeitsgesetz verabschiedet. Gemäss dem Willen der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger soll ab 2022 der Wechsel vom Grundsatz der Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Grundsatz der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt erfolgen.
Kanton In der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 haben die Stimmberechtigten des Kantons Thurgau der Volksinitiative «Offenheit statt Geheimhaltung/Für transparente Behörden im Thurgau» mit einem Ja-Anteil von 80,2 Prozent zugestimmt. Damit wurde das Öffentlichkeitsprinzip in die Verfassung des Kantons Thurgau eingeführt. Neu müssen der Kanton sowie die Politischen Gemeinden und Schulgemeinden Einsicht in amtliche Akten gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Der vorliegende Gesetzesentwurf setzt somit den Wechsel vom Grundsatz der Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Grundsatz der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt um. Die Einzelheiten, insbesondere das anwendbare Verfahren, regelt das Gesetz. Eine Verordnung ist deshalb nicht vorgesehen. Gemäss Kantonsverfassung gilt das Öffentlichkeitsprinzip nach Annahme der Verfassungsbestimmung durch das Volk, also seit dem 20. Mai 2019.
Auch Kommissionsprotokolle zugänglich
Vom 10. Dezember 2020 bis zum 12. März 2021 wurde zum Entwurf für das Öffentlichkeitsgesetz ein externes Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Insgesamt gingen siebzig Stellungnahmen ein. Der Erlass wurde von den Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmern grundsätzlich begrüsst. Positiv aufgenommen wurde insbesondere der schlanke, zweckmässige und klare Aufbau des Gesetzes. Dies galt ebenfalls für die liberale und grosszügige Umsetzung des einschlägigen Verfassungsartikels. Demgegenüber wurde mehrfach und explizit kritisch auf allfällige Umsetzungsschwierigkeiten hingewiesen, da das Gesetz mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe enthalte und der Erläuternde Bericht umfassend und anspruchsvoll verfasst worden sei. Der Regierungsrat hat diese Anregungen wo möglich aufgenommen und legt dem Grossen Rat nun die Gesetzesbotschaft vor. So sieht der Gesetzesentwurf unter anderem ein informelles Schlichtungsverfahren vor, ausserdem wurde die Koordination mit dem Archivgesetz präzisiert. Eine wesentliche Änderung schlägt der Regierungsrat für die Bestimmung über die Einsicht in Protokolle parlamentarischer Kommissionen vor: Mit Ausnahme der Aufsichtskommissionen sollen künftig alle Kommissionsprotokolle der Legislative der Öffentlichkeit zugänglich sein.
Im Grundsatz kostenlos
Die Einsicht in amtliche Akten als erweitertes Grundrecht der Informationsfreiheit soll grundsätzlich kostenlos erfolgen. Eine vorbeugende Kostenregelung würde die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips erschweren. Wenn Personen allerdings in exzessiver Weise die öffentlichen Organe in Anspruch nehmen und einen erheblichen Aufwand verursachen, soll eine angemessene Verfahrensgebühr erhoben werden können. Die Ausgestaltung der Gebühren soll sich dabei nach den kantonalen und den kommunalen Gebührenregelungen richten. Aus diesem Grund sind die finanziellen Folgen, die mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips einhergehen, nicht einfach zu beziffern und kaum einzuschätzen. Es ist ohne Erfahrungswerte nicht möglich, die Anzahl Gesuche um Einsicht in amtliche Akten vorauszusehen, weshalb es schwierig zu definieren ist, in welchem Ausmass die Arbeitsbelastung der öffentlichen Organe steigen wird. Da die Funktion des bisherigen Beauftragten für den Datenschutz aufgrund des neuen Öffentlichkeitsgesetzes erweitert werden soll, ist bei dieser Position mit einer zusätzlichen Stelle von sechzig Prozent zu rechnen. Die Inkraftsetzung des Gesetzes wird auf den 1. Januar 2022 angestrebt.
IDKT