Das Migrationsamt in Frauenfeld. Stefan Böker
02.11.2022 13:29
Akteneinsicht beim Migrationsamt
Jeder Person steht das Recht zu, in Behördenakten Einsicht zu nehmen
Über jede Ausländerin und jeden Ausländer ist beim Migrationsamt in Frauenfeld eine Akte hinterlegt. Was in den Akten steht und wie lange die Daten dort aufbewahrt werden, erklärt der Amtsleiter vom Migrationsamt Thurgau, lic. iur. Camillus Guhl, im Interview.
Herr Guhl, was steht eigentlich in den Migrationsdossiers des Thurgauer Migrationsamtes?
Informationen, welche für die gesetzliche Aufgabenerfüllung notwendig sind. Im Wesentlichen Akten aus Gesuchen des/der Gesuchsteller/in, Akten aus Meldepflichten und Akten aus Abklärungen.
Und aus welchem Grund werden diese Dossiers überhaupt angelegt?
Zur Aufgabenerfüllung nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz des Bundes (AIG; SR 142.20) und den zugehörigen Erlassen; zwecks Erteilung, Verlängerung und Mutation oder Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung.
Von welchen Stellen bekommt das Migrationsamt Daten über die ausländische Bevölkerung?
Von jenen Stellen, bei denen das geltende Recht eine Meldung an das Migrationsamt vorsieht. Mehr dazu findet man unter www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/758/de#art_97 Art. 97 AIG bezüglich Amtshilfe und Datenbekanntgabe.
Wie wird dabei auf Datenschutz geachtet?
Es gelten die einschlägigen Datenschutzbestimmungen und im Rahmen von Verwaltungsverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, Rechtsbuch Thurgau RB 170.1).
Wie lange werden die Daten und auch Strafurteile eines Migrationsdossiers aufbewahrt?
Solange die Person im Kanton Thurgau wohnhaft ist. Nach Ausreise, Einbürgerung oder Tod wird ein Dossier nach zehn Jahren kassiert. Bei Kassation regelt eine Ablieferungsvereinbarung mit dem Staatsarchiv, ob und welche Dossiers dem Staatsarchiv abzuliefern sind.
Wer darf diese Daten auswerten?
Das mit dem Vollzug der Ausländer- und Integrationsgesetzes beauftragte Migrationsamt. In Einzelfällen auch diejenigen Behördenstellen, welche für ihre Verfahren wiederum die Akten beiziehen können (insbesondere die Strafverfolgungsbehörden nach der Strafprozessverordnung und die Einbürgerungsbehörden). Dafür ist stets eine gesetzliche Grundlage notwendig.
Inwieweit unterscheidet sich diese Praxis von der bei Schweizerinnen und Schweizern?
Das Ausländer- und Integrationsgesetz betrifft lediglich Personen ohne Schweizer Staatsbürgerschaft. Ein Vergleich ist nicht möglich.
Interview: Stefan Böker