Bundesgerichtsurteils zur Kostenbeteiligung
Mit Urteil vom 31. Juli 2023 hat das Bundesgericht zwei Bestimmungen im Volksschulgesetz des Kantons Thurgau im Zusammenhang mit der vorschulischen Sprachförderung aufgehoben.
Symbolbild: Die Schulgemeinden können bei den Eltern keine einkommensabhängige Beiträge zur Sprachförderung einfordern. stock.adobe
Mit Urteil vom 31. Juli 2023 hat das Bundesgericht zwei Bestimmungen im Volksschulgesetz des Kantons Thurgau im Zusammenhang mit der vorschulischen Sprachförderung aufgehoben.
Thurgau Die Möglichkeit der Schulgemeinden, einkommensabhängige Beiträge bis maximal 800 Franken pro Jahr bei den Eltern zu verlangen, sei nicht zulässig. Der Anspruch auf Unentgeltlichkeit ergibt sich gemäss Bundesgericht auch betreffend die Übernahme von Transportkosten.
Mit seinem Entscheid hebt das Bundesgericht im neuen § 41c die Absätze 2 und 3 des Volksschulgesetzes auf. Abs. 2 der Bestimmung hält fest, dass die Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht für den Weg zu einem Angebot der vorschulischen Sprachförderung (Spielgruppe, Kita, Tagesfamilie) verantwortlich sind. Abs. 3 sieht vor, dass die Schulgemeinde von Erziehungsberechtigten einkommensabhängige Beiträge von maximal 800 Franken pro Jahr verlangen kann. Von bedürftigen Erziehungsberechtigten hingegen werden keine Beiträge verlangt.
Das Bundesgericht begründet seinen Entscheid damit, dass Elternbeiträge bei vorschulischen Massnahmen, die obligatorisch ausgestaltet sind, unvereinbar mit dem verfassungsmässigen Grundrecht des unentgeltlichen Grundschulunterrichts sind. Dies gilt auch für allfällige Transportkosten der Kinder zu einem Angebot der vorschulischen Sprachförderung. Daran ändert nichts, dass die Massnahme vor der ordentlichen Einschulung in den Kindergarten erfolgt und nur Kinder zum Besuch der Sprachförderung verpflichtet werden, bei denen ein sprachlicher Förderbedarf besteht.
Der Regierungsrat hat die neuen Bestimmungen mit Ausnahme von § 41c Abs. 3 des Volksschulgesetztes per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt. Die Inkraftsetzung wird somit angepasst und beide Absätze weggelassen. Betreffend den Weg der Kinder zu den Sprachförderungsangeboten wird es eine Auslegung des Bundesgerichtsurteils unter Einbezug der Schulgemeinden erfordern.
Die Einführung und Umsetzung der vorschulischen Sprachförderung läuft auf Hochtouren. Die Leistungsvereinbarungen zwischen Schulgemeinden und Anbietern liegen demnächst vor. Gleichzeitig starten die Anbieter mit der neu entwickelten Weiterbildung. Anfang 2024 werden rund 3'000 Eltern mit Kindern, die bis im Sommer ihren dritten Geburtstag feiern, erstmals mit der Sprachstandserhebung bedient.
I.D.
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