Die Verfahren an der PHTG und der PMS werden vergleichbar. zVg
02.09.2022 16:00
Die Verfahren an der PMS und der PHTG werden vergleichbar
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen geändert. Die Änderung hat zur Folge, dass Zweifel an der Eignung für den Lehrerberuf frühzeitig erkannt werden und dass die Verfahren an der Pädagogischen Hochschule Thurgau und der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen vergleichbar werden.
Kanton Für die neuerliche Anerkennung der Studiengänge Primarstufe der Pädagogischen Hochschule Thurgau (PHTG) wurde die Berufseignungsabklärung für den Lehrberuf sowohl an der PHTG als auch an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen (PMS) überarbeitet. Die Anpassungen haben zum Ziel, dass die Verfahren vergleichbar werden und deren Qualität gewährleistet wird. Die Eignungsabklärung soll sorgfältig durchgeführt werden und möglichst früh auftauchende Zweifel an der Berufseignung erfassen. Bei Aussicht auf genügende Entwicklung sollen den betroffenen Schülerinnen und Schülern Auflagen gemacht und das Verfahren bei Bedarf verlängert werden können. Für das Berufsbildungsmodell der PMS ist es entscheidend, dass die Berufseignungsabklärung während der Ausbildung analog derjenigen der PHTG durchgeführt werden kann. Damit bleibt nach dem erfolgreichen Abschluss der Eintritt ins zweite Studienjahr an die PHTG gewährleistet.
Als Folge dieser Überarbeitung hat der Regierungsrat die Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen angepasst. Eine weitere kleine Anpassung erfolgt aufgrund der Änderung der Verordnung über die Maturitätsabteilung an den thurgauischen Kantonsschulen und der Verordnung über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der thurgauischen Kantonsschulen im Rahmen der Neugestaltung des Aufnahmeverfahrens an die Maturitätsschulen per 1. Februar 2023. Die Revision wurde zudem zum Anlass genommen, einige redaktionelle Korrekturen vorzunehmen und insbesondere den Titel gemäss den Richtlinien für die Rechtsetzung vom 1. Januar 2022 anzupassen.
I.D.