Thomas Müller, Dr. iur., Rechtsberatung
Wie verhindere ich, dass meine Frau ausziehen muss?
Frage: Meine Frau und ich (beide 76) möchten uns gegenseitig bestmöglich begünstigen. Deshalb haben wir unsere drei Kinder gefragt, ob sie bereit wären, im Rahmen eines Erbvertrags freiwillig auf ihren Anteil am Nachlass zu verzichten, bis auch der zweite Partner stirbt. Leider will unser ältester Sohn davon aber nichts wissen und hat unsere beiden Töchter so lang bearbeitet, bis sie ebenfalls ablehnten. Gibt es andere Möglichkeiten, wie wir uns gegenseitig besserstellen können? Wir befürchten vor allem, dass der überlebende Ehepartner die Eigentumswohnung, in der wir seit 35 Jahren wohnen, verkaufen muss, um die Kinder auszuzahlen.
Antwort: Ihre Sorge ist berechtigt und weit verbreitet. Es gibt aber durchaus Mittel und Wege, um dieses Szenario zu verhindern. Angefangen bei Ihrem Güterstand, der Errungenschaftsbeteiligung: Sie können in einem Ehevertrag vereinbaren, dass der überlebende Ehegatte das gesamte während der Ehe aufgebaute Vermögen erhält. Ohne solchen Vertrag würde die Hälfte davon in den Nachlass fallen, vom dem wiederum die Hälfte an die Kinder ginge. Mit Ehevertrag steht den Nachkommen lediglich die Hälfte des Eigenguts des verstorbenen Elternteils zu. Dazu gehört, was dieser schon bei der Heirat besass und was er später geerbt oder geschenkt bekommen hat. Bitte beachten Sie, dass ein Ehevertrag öffentlich beurkundet werden muss.
Zusätzlich können Sie die Kinder auf den Pflichtteil setzen. Dazu müssen Sie und Ihre Ehefrau je ein eigenes Testament aufsetzen, denn gemeinsame Testamente sind in der Schweiz ungültig. Sie erreichen damit, dass die Kinder statt der oben erwähnten Hälfte des Eigenguts nur einen Viertel erhalten.
Die nächste Stufe der Begünstigung wäre, dass Sie und Ihre Frau sich gegenseitig die Nutzniessung am gesetzlichen Erbteil der Kinder einräumen. Damit erhielte der überlebende Ehepartner die Hälfte des Nachlasses zu Eigentum und die andere Hälfte zur lebenslangen Nutzniessung. Einem Verbleib in der Wohnung bis ans Lebensende stünde dann nichts mehr im Weg. Alternativ könnte er oder sie die Wohnung auch vermieten und mit den Einnahmen den Lebensunterhalt decken.
Thomas Müller, Dr. iur.
Niederneunforn TG
Tel. 043 535 00 00




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