Thomas Müller, Dr. iur., Rechtsberatung
Droht die Kündigung wegen meiner Katze?
Frage: Seit rund einem Jahr wohne ich zusammen mit meinem kleinen Hund in einer Mietwohnung im ersten Stock eines grösseren Blocks. Den Hund hatte ich seinerzeit auf dem Anmeldeformular für die Wohnung angegeben. Seither sind aber zwei Katzen dazugekommen. Eine davon ist kürzlich von der Balkonbrüstung gefallen und hat sich verletzt. Deshalb möchte ich auf dem Balkon ein Katzennetz anbringen. Darf ich das – oder riskiere ich die Kündigung der Wohnung?
Antwort: Das Problem ist weniger das Katzennetz. Solche Netze sind grundsätzlich erlaubt, sofern sie sich ohne Beschädigung der Bausubstanz wieder entfernen lassen und das Erscheinungsbild der Liegenschaft nicht stören. Letzteres könnte etwa bei einem denkmalgeschützten Gebäude der Fall sein, nicht aber bei einem gewöhnlichen Wohnblock.
Ein Katzennetz setzt allerdings voraus, dass die Tierhaltung in der Mietwohnung überhaupt erlaubt ist. Und hier liegt in Ihrem Fall das grössere Problem, denn im Mietvertrag steht klar: «Das Halten von Tieren ist ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters untersagt.» Solche Vertragsklauseln sind nach der Gerichtspraxis zulässig. Deshalb sollten Sie den Vermieter zunächst einmal um eine schriftliche Einwilligung zur Katzenhaltung ersuchen. Bezüglich des Hundes scheint mir dies nicht nötig zu sein, denn ihn haben Sie ja seinerzeit auf dem Anmeldeformular angegeben. Somit dürfen Sie vom stillschweigenden Einverständnis des Vermieters ausgehen.
Um dem Vermieter die Tierhaltung etwas schmackhafter zu machen, können Sie ihm anbieten, einen Vertragszusatz abzuschliessen, der die Rechte und Pflichten von Ihnen als Tierhalterin näher regelt. Viele Vermieter erlauben die Haustierhaltung nämlich deshalb nicht, weil dazu keine klaren Regeln existieren. Hier kann die «Vereinbarung über die Heimtierhaltung» des Instituts für interdisziplinäre Erforschung der Mensch-Tier-Beziehung Abhilfe schaffen (zu finden im Internet unter iemt.ch).
Falls keine Einigung mit dem Vermieter zustande kommt, riskieren Sie tatsächlich die Kündigung Ihrer Wohnung. Diese könnten Sie kaum erfolgreich anfechten, und auch eine Mieterstreckung wäre unwahrscheinlich. Im schlimmsten Fall müssten Sie sogar damit rechnen, dass der Vermieter den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen auf das Ende des nächsten Monats auflöst. Dazu müsste er sie vorgängig schriftlich mahnen.
Thomas Müller, Dr. iur.
Niederneunforn TG
Tel. 043 535 00 00




Vampirgerüchte mit glanzvoller Premiere
Vampirgerüchte mit glanzvoller Premiere
Vampirgerüchte mit glanzvoller Premiere
Vampirgerüchte mit glanzvoller Premiere
Vampirgerüchte mit glanzvoller Premiere
Vampirgerüchte mit glanzvoller Premiere
Vampirgerüchte mit glanzvoller Premiere
Vampirgerüchte mit glanzvoller Premiere
Vampirgerüchte mit glanzvoller Premiere
Vampirgerüchte mit glanzvoller Premiere
Vampirgerüchte mit glanzvoller Premiere
Vampirgerüchte mit glanzvoller Premiere
Vampirgerüchte mit glanzvoller Premiere
Vampirgerüchte mit glanzvoller Premiere
Vampirgerüchte mit glanzvoller Premiere
Vampirgerüchte mit glanzvoller Premiere
Vampirgerüchte mit glanzvoller Premiere
Vampirgerüchte mit glanzvoller Premiere
Vampirgerüchte mit glanzvoller Premiere
Vampirgerüchte mit glanzvoller Premiere
Vampirgerüchte mit glanzvoller Premiere