Es ist ohne Zweifel ein heikles Thema. Die «Nachrichten» haben bei verschiedenen Pflegeeinrichtungen angeklopft. Die, welche Sterbehilfe bereits erlauben, waren auskunftsfreudig. Heime, die Sterbehilfe verbieten, egal ob öffentlich oder privat, wollten sich trotz mehrfachem Nachhaken nicht zum Thema äussern, reagierten erst gar nicht oder verschanzten sich hinter dem Verband Curaviva. Dort nachgefragt, hier es: «Besten Dank für Ihre Anfrage und dass Sie uns bei dieser brisanten Thematik miteinbeziehen.» Bezüglich einer Stellungnahme werde man sich in Kürze melden. Bis Redaktionsschluss kam vom Verband jedoch kein Statement zum aktuellen Vorstoss.
Fakt ist jedenfalls, dass Curaviva online festhält: Organisierte Sterbehilfe sei in der Gesellschaft und auch in Pflegeheimen kein Tabu mehr. Der Verband führt eine Liste, aus der hervorgeht, welche Institutionen assistierten Suizid in ihren Räumlichkeiten erlauben. Welche davon privat oder welche öffentlich sind, ist nicht ersichtlich. In der Liste von Curaviva sind insgesamt 46 Institutionen verzeichnet, die Sterbehilfsorganisationen Zugang ermöglichen. Exakt die Hälfte erlaubt dies, 22 Institutionen verbieten dies. Von einem Wohn- und Pflegezentrum in Wängi fehlen die Angaben.
Erlaubt ist Sterbehilfe beispielsweise im Alterszentrum Park in Frauenfeld. «Unsere Bewohnerinnen und Bewohner sind selbstbestimmt, auch in dieser Frage», schreibt Zentrumsleiter Michael Tobler. Marco Styner, Geschäftsführer der Genossenschaft Alterszentrum Kreuzlingen, sagt: «Grundsätzlich vertreten wir als GAZK die Meinung, dass die Häuser selbst entscheiden können sollten, wie sie das handhaben möchten. Solange dies im Voraus transparent gemacht wird, können die Bewohnenden dann entscheiden, ob diese Haltung für sie stimmig ist und sie so in dieses Pflegeheim eintreten möchten.» Styner weist daraufhin, dass es im AZK ein Regelwerk für solche Fälle gibt.
Das sind einige der Regeln, wie sie auch in anderen Institutionen gelten: Erlaubt ist der begleitete Suizid nur Personen, die bereits 6 Monate im Heim wohnen und kein anderes zu Hause mehr haben. Auch müssen sie urteilsfähig sein und Behandlungsmöglichkeiten abgeklärt haben. Die Erkrankung des Patienten muss die Annahme rechtfertigen, dass das Lebensende nahe ist. Persönliche, mehrmalige Kontakte und intensive Gespräche sind unabdingbar. Sämtlichen Mitarbeitenden ist es untersagt, am assistierten Suizid mitzuwirken.
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