Feuerwerkskörper wie grosse Raketen stellen eine mittlere Gefahr dar. Die Motion verlangt deren Verbot. zVg
12.11.2025 07:53
Der himmlische Feuerzauber soll leise sein
Der Stadtrat unterstützt die Motion «Feuerwerksverbot» - Dafür müsste ein neues Reglement geschaffen werden
Am 25. Januar reichte Gemeinderätin Ramona Zülle die Motion «Feuerwerksverbot in der Stadt Kreuzlingen» ein. Der Stadtrat steht diesem Anliegen grundsätzlich positiv gegenüber, beantragt aber beim Gemeinderat die Sisitierung bis zur Abstimmung auf Bundesebene.
Kreuzlingen «Im Interesse des Umwelt- und Tierschutzes, der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Sicherheit beantrage ich als Mitglied des Gemeinderates die Einführung eines generellen Feuerwerksverbotes auf dem Gebiet der Stadt Kreuzlingen. Ausnahmen sollen nur bei professionellen Veranstaltungen mit Bewilligung zugelassen werden», schreibt Ramona Zülle. Weiter begründet sie ihre Motion mit Umweltbelastung, negativen Auswirkungen auf Haus- und Wildtiere sowie Sicherheit, Sachschäden und Verschmutzungen. «Nach Silvester und 1. August sind die Spuren immer deutlich sichtbar, Überreste von Feuerwerkskörpern liegen auf dem gesamten Stadtgebiet».
Gemeinden können entscheiden
Der Stadtrat hält in seiner Antwort an der morgigen Gemeinderatssitzung fest, dass «eigentlich nichts geregelt ist». Die Feuerwerkskörper würden in die Kategorien F1 bis F4 unterteil, wobei die Motion die Kategorien F1 bis F3 betreffen. Denn diese dürfen, beschränkt durch eine Alterskategorie, frei verkauft werden und betreffen unter anderem die beliebten grossen Raketen und Feuerwerksbatterien. Für die Kategorie F4 besteht Bewilligungspflicht und sie dürfen nur durch Personen mit Fachkenntnissen bedient werden. Der Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken sei im Bundegesetz über Sprengstoffe geregelt, schreibt der Stadtrat, für die Umsetzung seien die Kantone zuständig.
Im Thurgau sei die Anwendung des Gestzes in einer Verordnung geregelt. Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen wird an die Gemeinden delegiert, die Anwendung der Feuerwerkskörper der Kategorien F1 bis F3 ist ebenfalls nicht geregelt. «Die Gemeinden können gemäss Gesetz über den Feuerschutz auf ihrem Gebiet ein Feuerverbot erlassen, dieses kann auch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern beinhalten», hält der Stadtrat fest. Weitere Regelungen kenne das kantonale Recht nicht. Auch die Reglemente der Stadt Kreuzlingen «enthalten keine Bestimmungen, die den Gebrauch von Feuerwerkskörper der Kategorie F1 bis F3 regeln».
Schwierige Kontrolle
Im Zusammenhang mit der Einführung eines Feuerwerksverbots sei zu beachten, dass sich Kontrolle und Durchsetzung als schwierig gestalten würde und lediglich durch die Polizei durchgeführt werden könnte. Strafbestimmungen müssten in einem Reglement festgehalten werden. «Die Stadt Kreuzlingen ist berechtigt, Regelungen zur Anwendung von Feuerwerk zu erlassen», schreibt der Stadtrat. Im Sinne einer Interessensabwägung sei zu prüfen, das Verbot auf gewisse Feuerwerkskörper zu beschränken.
Am 3. November 2023 wurde eine Initiative für eine Einschränkung von Feuerwerk eingereicht. Nicht lärmige Feuerwerkskörper könnten weiterhin verkauft werden. Der Stadtrat empfiehlt, die Motion als erheblich zu erklären. Sollte der Gemeinderat zustimmen, will er die Motion aber bis zur Abstimmung auf Bundesebene sistieren.
Von Kurt Peter