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Liebe Einwohnerinnen und
Einwohner
Bitte beachten Sie die Informationen zu der Individuellen Prämienverbilligung 2025.
Grundsatz
Gemäss dem seit 01.01.1996 geltenden Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) erhalten Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen einen finanziellen Beitrag an die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, die Prämienverbilligung. Die Prämienverbilligung wird Personen ausgerichtet, die am 01.01.2025 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Thurgau hatten, am 01.01.2025 als Grenzgänger im Kanton Thurgau erwerbstätig waren sowie Kurzaufenthalter, welche den gewöhnlichen Aufenthalt im Thurgau begründen und in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch grundversichert sind.
Anspruchsberechtigung
Für die Berechtigung massgebend sind die persönlichen Verhältnisse am 01. Januar 2025. Bei BezügerInnen von Ergänzungsleistungen wird die EL-Prämienpauschale durch das Sozialversicherungszentrum Thurgau monatlich direkt an die Krankenkasse überwiesen.
Berechnungsgrundlage
Grundlage für die Berechnung der Prämienverbilligung 2025 ist die provisorische Steuerrechnung 2024 per Stichtag 31.12.2024. Massgebend ist die einfache Steuer der satzbestimmenden Faktoren. Lassen sich im Nachhinein gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2025 für das IPV-Jahr 2025 gegenüber der provisorischen Steuerrechnung 2024 verschlechterte wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen, kann die versicherte Person innert 30 Tagen seit rechtskräftiger Schlussrechnung 2025 eine Neubemessung der Prämienverbilligung verlangen.
Prämienverbilligung für vergangene Jahre
Haben Sie für das vergangene Jahr 2024 aufgrund der provisorischen Steuerrechnung 2023 keine Prämienverbilligung erhalten, nun aber eine tiefere definitive Schlussrechnung 2024, dann können Sie innert 30 Tagen seit rechtskräftiger Schlussrechnung 2024 schriftlich bei der Krankenkassenkontrollstelle ein Gesuch um Neubemessung der Prämienverbilligung 2024 stellen.
Auszahlung
Ab Juli 2025, erfolgt die Auszahlung der Prämienverbilligung an die Krankenkasse der bezugsberechtigten Person. Die Überweisung nimmt das Sozialversicherungszentrum Thurgau (SVZ TG) vor. Die Gutschrift wird zum Überweisungszeitpunkt durch eine Zahlungsmitteilung dem Versicherten angezeigt.
Versand der Antragsformulare
Vor kurzem sind die Prämienverbilligungs-Antragsformulare 2025 verschickt worden. Sollten Sie von Ihrer Wohngemeinde keinen Antrag erhalten haben und sind Sie der Meinung, dass Sie aufgrund Ihrer Steuerfaktoren zum Bezug der Prämienverbilligung berechtigt sind, melden Sie sich bis spätestens 31.12.2025 bei der Wohngemeinde, in der Sie am 01.01.2025 Wohnsitz hatten. Diese Gemeinde wird Ihr Gesuch prüfen und Sie über das Ergebnis orientieren.
Für weitere Fragen über die Prämienverbilligung wenden Sie sich bitte an die Krankenkassenkontrollstelle Ihrer Wohngemeinde.
⋌⋌⋌Krankenkassenkontrollstelle
⋌Lengwil




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