Gemeinde Kemmental
Hundesteuer
Die Festsetzung der Hundesteuer richtet sich nach § 10 und 11 des kantonalen Hundegesetzes. Bitte beachten Sie, dass der Gemeinderat nach Inkrafttreten des revidierten Hundegesetzes per 1. Mai 2025 beschlossen hat, die Hundesteuer leicht zu erhöhen. Diese beträgt ab 1. Januar 2026 neu CHF 90.00 für einen Hund (bisher CHF 80.00) sowie CHF 160.00 für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt (bisher CHF 150.00).
Die Hundesteuer für das Kalenderjahr ist jeweils bis Ende April zu entrichten. Im Laufe vom März werden die Rechnungen an alle Hundehalterinnen und Hundehalter verschickt.
Steuerbefreit sind Hunde unter fünf Monaten, Diensthunde, Blindenführhunde, Behindertenhunde, Rettungshunde, Herdenschutzhunde, Treibhunde sowie Jagdhunde. Den Nachweis dafür, dass ein Befreiungsgrund vorliegt, ist durch die Hundehalterin bzw. den Hundehalter zu erbringen. Wird ein Hund im Laufe des Jahres angeschafft oder erreicht er in diesem das Alter von fünf Monaten, bemisst sich die Steuer nach Quartalen. Ein angebrochenes Quartal wird als volles gezählt. Falls ein Hund stirbt oder weitergegeben wird, erfolgt von Gesetzes wegen keine Rückerstattung.
Obligatorischer Hundeerziehungskurs
Wer einen Hund hält, muss innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Tieres einen Kurs über eine anerkannte praktische Hundeerziehung besuchen. Die anerkannte praktische Hundeerziehung umfasst einen Kurs mit mindestens 10 Lektionen mit Lerninhalten wie Leinenführigkeit, allgemeinem Gehorsam und Verhalten in der Umwelt und, sofern es das Alter zulässt, einen Welpenkurs.
Obligatorische Haftpflichtversicherung
Wer einen Hund hält, muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken abgeschlossen haben.
Erstmalige Hundehaltung
Hunde und Halter müssen in einer zentralen Datenbank registriert sein. Melde- und Registrierungsstelle ist die schweizweite Hundedatenbank AMICUS der Identitas AG. Wer erstmalig einen Hund hält, muss sich von der Wohnsitzgemeinde in AMICUS registrieren lassen. Die Personen-ID (Identifikationsnummer) sowie das Passwort für AMICUS wird anschliessend per E-Mail oder Post zugestellt.
Kennzeichnung des Hundes
Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf ausschliesslich von in der Schweiz tätigen Tierärzten vorgenommen werden. Wird ein Hund vom Ausland eingeführt, so ist dessen Kennzeichnung innerhalb von 10 Tagen nach der Einfuhr von einem Tierarzt überprüfen zu lassen. Der Tierarzt erhebt bei der Kennzeichnung oder der Überprüfung der Kennzeichnung die Daten des Hundes und erfasst diese in der zentralen Hundedatenbank AMICUS. Hierfür wird die AMICUS Personen-ID (Identifikationsnummer) des Hundehalters benötigt. Wer keine Personen-ID hat, meldet sich bei der Wohnsitzgemeinde (siehe auch «Erstmalige Hundehaltung»).
Meldepflichten
Wer bereits in AMICUS als Hundehalter registriert ist und einen neuen Hund übernimmt, teilt dem bisherigen Halter seine Personen-ID sowie den Vor- und Nachnamen mit, wartet, bis dieser die Weitergabe in AMICUS vorgenommen hat, loggt sich anschliessend in AMICUS ein und bestätigt die Übernahme (Frist 10 Tage).
Wer einen Hund weitergibt oder verkauft, muss innert 10 Tagen in AMICUS die Weitergabe vornehmen. Hierfür wird die Personen-ID sowie der Vor- und Nachname des neuen Halters benötigt.
Wenn ein Hund stirbt, ist innert 10 Tagen in AMICUS das Todesdatum einzutragen. Auf Wunsch kann auch der Tierarzt den Eintrag vornehmen.
Halter registrierter Hunde müssen zudem Änderungen ihrer Personalien, Halterwechsel, Zu-, Um- oder Wegzüge sowie den Tod ihres Hundes innert 30 Tagen der Wohnsitzgemeinde melden.
Weitere Pflichten
Hundehalter haben sich ausserdem um eine angemessene Überwachung des Hundes zu kümmern, insbesondere haben sie dafür zu sorgen, dass Trottoirs und Fusswege, Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanalgen sowie Gärten, Futterwiesen und Gemüsefelder nicht verunreinigt werden und der Hundekot korrekt beseitigt wird. In Park-, Schul-, Sport- und Spielanlagen, an verkehrsreichen Strassen sowie an weiteren Orten mit signalisiertem Anleingebot sind Hunde zwingend an der Leine zu führen.
An dieser Stelle erinnern wir auch an die Leinenpflicht vom 1. April bis zum 31. Juli im Wald und am Waldrand. Besten Dank für die Rücksichtnahme zugunsten der Wildtiere!⋌Einwohnerdienste Kemmental, Hundekontrollstelle




Verregnetes Autofäscht
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