Art. 4a) GSchG (Begriffe): Oberirdisches Gewässer = Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung.
Das Deponieren von Siedlungsabfall, Gartenabfällen, Strauchschnittgut, Kompost, Holz, Erdmaterialien, Kies und dergleichen an Gewässern ist verboten. Im Uferbereich wird dadurch einerseits die Ufervegetation geschädigt und andererseits kann im Hochwasserprofil abgelagertes Material weggeschwemmt werden. Die Folge wären Hemmnisse für den Abfluss an anderer Stelle. Dies wiederum kann folgenschwere Auswirkungen haben.
Wir danken Ihnen für die Einhaltung der Vorschriften, um unsere Gewässer zu schützen und Hochwasservorfälle zu minimieren!
Gemeinderat Kemmental




Vampirgerüchte mit glanzvoller Premiere
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