Thomas Müller, Dr. iur., Rechtsberatung
Vater im Altersheim: Muss er weiterhin Miete zahlen?
Frage: Mein Vater ist 87-jährig und lebt seit einem Monat im Altersheim. Als wir vom Heim Bescheid bekamen, dass ein Zimmer frei geworden sei, mussten wir sofort zusagen. Der private Vermieter der Wohnung wurde über den ausserterminlichen Auszug informiert. Die Wohnung haben meine Geschwister und ich schon kurz danach geräumt und gründlich gereinigt; Schäden haben wir keine festgestellt. Laut Mietvertrag müsste mein Vater nun noch drei Monate lang den Mietzins zahlen. Der Vermieter sagt, er wolle Bad und Küche renovieren. Falls das schnell gehe und rasch ein neuer Mieter gefunden werde, müsse mein Vater eventuell nicht die ganzen drei Mietzinse übernehmen. Ist das ein faires Angebot?
Antwort: Nein. Benützt ein Vermieter den Leerstand einer Wohnung, um Erneuerungsarbeiten auszuführen, so ist der ausgezogene Mieter grundsätzlich von seinen vertraglichen Verpflichtungen befreit. Ausnahmen gelten nur dann, wenn der Mieter die Wohnung vor der Renovation nicht räumt (dann hat er nur eine angemessene Mietzinsreduktion zugut) oder wenn die Arbeiten Schäden betreffen, die der Mieter selber verursacht hat. Aufgrund Ihrer Schilderung ist keiner dieser Ausnahmefälle gegeben, weshalb Ihr Vater im Prinzip keine Miete mehr zahlen muss, sobald der Vermieter mit der Renovation beginnt.
Das Problem ist allerdings, dass der Vermieter seine Absicht bisher offenbar erst mündlich geäussert hat und Sie dies nötigenfalls kaum beweisen könnten. Solange das so ist, schuldet Ihr Vater die Miete bis zum nächsten vertraglichen Kündigungstermin. Sie sollten deshalb versuchen, vom Vermieter eine schriftliche Bestätigung für sein Renovationsvorhaben zu erhalten. Noch besser wäre, wenn man sich an einen Tisch setzen und die Aufhebung des Vertrags auf einen bestimmten Termin hin schriftlich vereinbaren könnte. Damit würde der Vermieter Sie respektive Ihren Vater von der Suche nach einem Nachmieter entbinden.
Geschieht dies nicht, müssten Sie sicherheitshalber mindestens einen zahlungsfähigen und zumutbaren Ersatzmieter suchen, der bereit ist, den Vertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Es empfiehlt sich, Interessenten das entsprechende Formular des Mieterverbands ausfüllen zu lassen und dieses zusammen mit Kopien der Betreibungsregisterauszüge per Einschreiben an den Vermieter zu senden. Dieser darf sich dann drei bis vier Wochen Zeit nehmen, um die vorgeschlagenen Nachmieter zu überprüfen.
Thomas Müller, Dr. iur.
Niederneunforn TG
Tel. 043 535 00 00




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